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BVerwG, 05.12.1975 - IV B 167.75 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 19.09.1975 - 168 VI 74
- BVerwG, 05.12.1975 - IV B 167.75
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]). - BVerwG, 20.08.1969 - VI C 130.67
Antrag auf Beihilfe für eine Brille - Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für …
Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]). - BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der …
Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]).