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   BVerwG, 05.12.1975 - IV B 167.75   

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https://dejure.org/1975,2390
BVerwG, 05.12.1975 - IV B 167.75 (https://dejure.org/1975,2390)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1975 - IV B 167.75 (https://dejure.org/1975,2390)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1975 - IV B 167.75 (https://dejure.org/1975,2390)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
    Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]).
  • BVerwG, 20.08.1969 - VI C 130.67

    Antrag auf Beihilfe für eine Brille - Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
    Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]).
  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - 4 B 167.75
    Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. nicht wenigstens innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet worden ist; eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht statthaft (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.; 32, 357 ff. [BVerwG 20.08.1969 - VI C 130/67]).
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